Regelungen zur Mitnahme von vierrädrigen E-Scootern in Bussen und Straßenbahnen

Zur Mitnahmen in den Bussen und Straßenbahnen der GVB müssen technische Anforderungen an die E-Scooter erfüllt, sowie persönliche Voraussetzungen der Bediener erbracht werden:

Technische Anforderungen an den E-Scooter:

  • 4-rädriges Fahrzeug, Einsitzer
  • maximale Gesamtlänge von 1200 mm
  • maximal zulässiges Gewicht mit aufsitzender Person 300 kg
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt (Motorbremse und Bremsgriff mit Arretierung/Feststeller)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit, um über eine um maximal 12 % geneigte Rampe in das Fahrzeug ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen
  • Eignung für die Rückwärtseinfahrt in die Fahrzeuge der GVB
  • Der E-Scooter besitzt keine Straßenzulassung gemäß § 11 Abs. 6 der Beförderungsbedingungen
  • Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Stellplatzes verhindert oder einschränkt
  • Eignung des E-Scooters für die Mitnahme in Fahrzeugen des ÖPNV muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung festgestellt werden
  • Hersteller-Piktogramm: ein bundeseinheitliches Siegel ist die Kennzeichnung der zur Beförderung in ÖPNV geeigneten E-Scooter und erfolgt durch den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Dieses Siegel bestätigt die Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters.

Persönliche Voraussetzungen der Nutzer:

  • Schwerbehindertenausweis, mindestens mit Merkzeichen „G“, oder „aG“
  • angemessener Zeitrahmen für das sichere selbständige Ein- und Ausfahren
  • Teilnahme am GVB-Sicherheitstraining – hier werden alle Teilnehmer in dessen Verlauf u.a. das selbstständige Ein- und Ausfahren sowie die ordnungsgemäße Aufstellung am Stellplatz üben. Das Sicherheitstraining ist kostenfrei.

Fahrgäste mit Kleinkindern in Kinderwagen oder Personen in Rollstühlen haben Vorrang vor der Mitnahme von Personen mit E-Scootern. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals.

Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist.

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